Reglement Fachverein der Kultur-, Geomatik- und Umweltingenieure (FKGU) 

Reglement 2000

A            Allgemeines

Art. 1      

In Ergänzung zu den Statuten des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (sia) gelten nachstehende Vorschriften über Mitgliedschaften, Organisation etc. des Fachvereins der Kultur-, Geomatik- und Umweltingenieure:

 

Art. 2      Name und Zweck

1 Der Fachverein der Kultur-, Geomatik- und Umweltingenieure ist ein Verein nach Art. 60 ff ZGB.

Er ist ein Fachverein des SIA. Der Vereinssitz ist am Sitz des SIA.

2 Der Fachverein bezweckt im Rahmen des SIA die Förderung der Interessen seiner Mitglieder im Berufsumfeld der Kultur-, Geomatik- und Umweltingenieure.

 

Art. 3      Zuordnung zu Berufsgruppen

Der Fachverein der Kultur-, Geomatik- und Umweltingenieure gehört den Berufsgruppen „Ingenieurbau“ und „Boden/Wasser/Luft“ des SIA an.

 

Art. 4      Aufgaben

Der Fachverein hat im wesentlichen folgende Aufgaben:

a.       Er befasst sich mit fachlichen Fragen aus den Tätigkeitsgebieten seiner Mitglieder und auch mit öffentlichen Angelegenheiten, die für seine Mitglieder von Bedeutung sind;

b.       er bemüht sich um die Förderung des beruflichen Nachwuchses auf allen Stufen und pflegt vor allem die Beziehungen zu den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und zu den Fachhochschulen;

c.       er pflegt die Beziehungen der Berufsangehörigen unter sich sowie mit verwandten Vereinigungen des In- und Auslandes;

d.       er fördert die Weiterbildung der Berufsangehörigen durch Referate, Kurse, Exkursionen etc.;

e.       er wirkt im Rahmen seiner finanziellen Möglichkeiten bei fachlichen Publikationen aller Art mit.

 

B            Mitgliedschaften

Art. 5      Mitgliedschaften

1 Der Fachverein kennt folgende Mitgliederkategorien:

a.       alle Mitgliederkategorien gemäss Art. 4 der SIA-Statuten

b.       Fachleute, die im REG A des Schweizerischen Registers der Ingenieure, Architekten und Techniker eingetragen, aber nicht Mitglieder des SIA sind;

c.       Fachleute, die im REG B des Schweizerischen Registers der Ingenieure, Architekten und Techniker eingetragen sind;

d.       Fachleute weiterer Berufe, sofern deren Kenntnisse und Fähigkeiten im Interesse des Fachvereins liegen;

e.       Öffentlich- oder privatrechtliche Körperschaften, wie zum Beispiel Verwaltungen, Verbände, Stiftungen, Firmen und andere Institutionen, welche den Fachverein in der Ausübung seiner Aktivitäten unterstützen möchten bzw. an dessen Tätigkeiten interessiert sind.

2 Der Vorstand führt eine Liste aller Mitglieder des Fachvereins.

 

Art. 6      Aufnahme, Austritt und Ausschluss

1 Bewerberinnen und Bewerber richten ihr Aufnahmegesuch an die Präsidentin/den Präsidenten des Fachvereins.

2 Über die Aufnahme als Mitglied des Fachvereins entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, seinen Entscheid gegenüber den Bewerberinnen oder Bewerbern zu begründen.

3 Für Mitglieder nach Art. 5 Abs. 1 lit. a gelten die Bestimmungen der SIA-Statuten sofern die Bewerberin/der Bewerber noch nicht Mitglieds des Sia ist.

4 Der Austritt aus dem Fachverein ist mit dreimonatiger Kündigung auf das Ende des Kalenderjahres jederzeit möglich.

5 Mitglieder, die während zwei Jahren keine Mitgliederbeiträge mehr geleistet oder das Abonnement der Fachzeitschrift nicht bezahlt haben, werden nicht mehr als Mitglieder des Fachvereins betrachtet.

6 Sofern ein Mitglied des Fachvereins seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder wesentlich gegen Vereinsinteressen verstösst, wird es durch Vorstandsbeschluss aus dem Fachverein ausgeschlossen.

7 Einzelmitglieder, die sich um den Fachverein besonders verdient gemacht haben, können von der Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden. Sie geniessen alle Rechte der übrigen Mitglieder, sind jedoch von der Zahlung des Mitgliederbeitrages des Fachvereins befreit.


C            Organisation

Art.7       Organe

Die Organe des Fachvereins sind

a.       Generalversammlung

b.       Vorstand

c.       Rechnungsrevisoren/innen

d.       Arbeitsgruppen (nach Bedarf)

 

Art. 8      Generalversammlung

1 Die Generalversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich einberufen. Ferner muss sie einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung muss mindestens 30 Tage im Voraus erfolgen.

Die ordentliche Generalversammlung soll nach Möglichkeit mit fachlichen Veranstaltungen kombiniert werden.

2 In der Generalversammlung verfügt jedes Mitglied über eine Stimme. Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern die Versammlung im Einzelfall nichts anderes beschliesst. Es gilt das einfache Mehr der anwesenden Mitglieder.

3 Anträge sind mindesten drei Wochen vor der Generalversammlung der Präsidentin/dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

 

Art. 9      Aufgaben der Generalversammlung

Zu den Obliegenheiten der Generalversammlung gehören:

a.       Die Wahl der Präsidentin/des Präsidenten, der Vorstandsmitglieder und von zwei Rechnungsrevisoren/Innen.

b.       Die Wahl der Vertreter in den Berufsgruppenräten.

c.       Die Genehmigung des Jahresberichts und der Jahresrechnung.

d.       Die Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und des Budgets.

e.       Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge.

f.        Der Erlass und die Änderung des Reglements des Fachvereins.

g.       Der Beschluss über die Auflösung des Fachvereins.

h.       Der Beschluss über den Austritt aus dem SIA

h.       Der Beschluss über den Austritt aus dem SIA.

 

Art. 10     Vorstand

1 Die Leitung des Fachvereins obliegt einem Vorstand von 5 bis 7 Mitgliedern, die in der Mehrheit  SIA -Mitglieder sein müssen. Diese werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Es besteht keine Amtszeitbeschränkung.

Bei der Zusammensetzung des Vorstandes sind die Landesgegenden und die verschiedenen beruflichen Arbeitsbereiche nach Möglichkeit zu berücksichtigen.

2 Der Vorstand wird von der Präsidentin/dem Präsidenten nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern einberufen.

3 Er übernimmt die Geschäftsführung des Fachvereins und entscheidet im Rahmen dieses Reglements über die Tätigkeit des Fachvereins und dessen Entwicklung.

4 Er pflegt die Beziehungen zur Direktion, zum Generalsekretariat des SIA und zu den Berufsgruppen.

 

Art. 11     Rechnungsrevisoren

1 Die zwei Rechnungsrevisoren/Innen werden für drei Jahre gewählt. Sie sind nur einmal wiederwählbar.

2 Die Rechnungsrevsioren/Innen prüfen die Jahresrechnung und stellen der Generalversammlung Antrag.

 

Art. 12     Arbeitsgruppen

Der Vorstand kann für die Behandlung einzelner Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.

 

D            Finanzen, Rechnungswesen

Art. 13     Rechnung des Fachvereins

1 Der Fachverein führt eine eigene Rechnung und finanziert seine Tätigkeit mit den Einnahmen aus den Mitgliederbeiträgen, Spenden und anderen Erträgen selbst.

2 Besondere Aufgaben dürfen erst in Angriff genommen werden, wenn die Finanzierung sichergestellt ist.

 

E            Beziehungen zum SIA  und nach aussen

Art. 14     Beziehungen zum SIA und nach aussen

1 Der Fachverein pflegt im Rahmen seiner Tätigkeit Beziehungen zu in- und ausländischen Organisationen, die verwandte Ziele verfolgen.

2 Im Einverständnis mit der Direktion des SIA kann der Fachverein Dienstleistungen des Generalsekretariates beanspruchen, insbesondere im administrativen Bereich.

3 Das Abonnement der durch Beschluss der Generalversammlung bezeichneten Fachzeitschrift ist für die Mitglieder des Fachvereins obligatorisch. Das Mitspracherecht und die finanzielle Beteiligung des Fachvereins an dieser Zeitschrift sind durch einen besonderen Vertrag zu regeln.

 

F            Schlussbestimmungen

Art. 15     Auflösung

1 Die Auflösung des Fachvereins oder der Austritt aus dem SIA müssen von zwei Dritteln der Mitglieder, die dem SIA angehören, bestätigt werden.

2 Im Fall einer Auflösung des Fachvereins darf sein Vermögen nur zur Förderung des Berufsstandes im Sinne des Vereinszweckes verwendet werden. Die Generalversammlung beschliesst in diesem Rahmen über die Verwendung des Vereinsvermögens.

 

Art. 16     Inkrafttreten

Dieses Reglement ersetzt das Reglement vom 16.7.1972. Es ist von der ausserordentlichen Generalversammlung vom 15.11.2000 beschlossen. Es tritt mit Genehmigung durch die sia-Delegiertenversammung vom 02.12.2000 in Kraft.

 

Fachverein der Kultur-, Geomatik- und Umweltingenieure (FKGU)

Die Co-Präsidenten:                         André Eisenring / Walter Wanner

                                               

Namens der Direktion des sia:

Der Präsident:                                  Kurt Aellen

Der Generalsekretär:                       Eric Mosimann